Ab 2019 hat die Krankenkassenwahl wieder erhebliche Folgen für Arbeitgeber
Nun ist es amtlich: Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird wieder paritätisch geregelt. Der Bundesrat hat am 23. November 2018 den Entwurf für ein GKV-Versichertenentlastungsgesetz (VEG) passieren lassen. Gegen die Kritik der Arbeitgeber wird das Gesetz ab 1. Januar 2019 bei den Zusatzbeiträgen wieder die hälftige Finanzierung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten regeln. Seit 2015 war der Anteil, der über den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinausgeht, alleine von den Versicherten getragen worden. Vom kommenden Jahr an wird nun auch der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Diese Regelung erhöht die Lohnzusatzkosten für die Arbeitgeberseite um insgesamt 6,9 Milliarden Euro pro Jahr. Das bedeutet für viele Betriebe eine enorme Belastung.
Grundsätzlich ist wichtig, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu Gunsten einer bestimmten Kasse beeinflussen dürfen. Die Wahl trifft allein der Versicherte. Viele Menschen werden sich dabei an den Versorgungsleistungen der Kasse orientieren – etwa im Bereich von Prävention, Vorsorge und Früherkennung. Auch die Erreichbarkeit der Kasse, sei es über eine Geschäftsstelle oder auf digitalem Weg, wird möglicher Weise eine Rolle spielen.
Auch wenn der Arbeitgeber an der Kassenwahlentscheidung seiner Mitarbeiter nicht beteiligt ist, spürt er doch die finanziellen Folgen. Zwischen einer teuren und einer günstigen Kasse kann aus Sicht der Arbeitgeber pro Mitarbeiter ein dreistelliger Eurobetrag pro Jahr liegen. Der GKV-Spitzenverband hat einen Überblick über die Zusatzbeitragssätze der einzelnen Krankenkassen zusammengestellt.