Rechtlicher Rahmen
Im Zuge der Energiekrise haben EU und Bundesregierung zahlreiche Gesetze und Gesetzesnovellierung zur Sicherstellung der Energieversorgung und Energieeinsparung verabschiedet. Nachfolgend haben wir weiterführende Informationen zu den wichtigsten Gesetzen zusammengestellt.
Europäische Gesetzgebung
Auf europäischer Ebene ist die Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (sog. Security-of-Supply SoS-VO) maßgeblich. Zudem haben sich die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, den Gasverbrauch im kommenden Winter um 15 % zu reduzieren. Die entsprechende Verordnung des Rates sieht auch die Möglichkeit vor, einen „Unionsalarm“ zur Versorgungssicherheit auszulösen; in diesem Fall würde die Senkung der Gasnachfrage verpflichtend.
Deutsche Gesetzgebung
- Präventionsplan Gas (01.06.2019)
- Notfallplan Gas (01.09.2019)
- Energiesicherungsgesetz (EnSiG) (08.07.2022 - Änderung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (24.06.2022 - Änderung)
- Gassicherungsverordnung (GasSV) (20.05.2022 - Änderung)
- Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) (13.07.2022)
- Inflationsausgleichsgesetz (10.08.2022 - Eckpunkte)
- Gasumlage (05.08.2022)
- Energieeffizienzgesetz (03.04.2023): Ein Entwurf wurde Anfang April 2023 vom Bundeskabinett verabschiedet. Der Bundestag wird über den Vorschlag erst nach der Sommerpause 2023 befinden und abstimmen.
Energiesicherungs- und Energiewirtschaftsgesetz wurden - aufgrund der sich drastisch verändernden Rahmenbedingungen novelliert. Die Gesetzesänderungen sollen über eine „saldierte Preisanpassung“ eine gleichmäßige Kostenverteilung ermöglichen, die Kritische Infrastruktur stabilisieren, die Möglichkeit zur Gaseinsparung ausweiten und Nutzung alternativer Brennstoffe erleichtern.
In diesem Zusammenhang ist der Brennstoffwechsel bei Industrieanlagen ("Fuel Switch") ein zentraler Baustein, um den Gasverbrauch im Industriesektor zu verringern. Außerdem ermöglichen es die Gesetzesänderungen zukünftig auch, schon vor dem Krisenfall Verordnungen zu erlassen, die Energiesparmaßnahmen anordnen oder das Umweltrecht vorübergehend erleichtern.